Wie oft eine Anlage auf Dichtheit kontrolliert werden muss, hängt bei den meisten Kältemitteln (HFKW nach Anhang I) vom CO₂-Äquivalent ab: Füllmenge mal Treibhauspotenzial. Bei ungesättigten HFKW nach Anhang II, etwa R1234yf oder R1234ze, zählt dagegen die Füllmenge in Kilogramm. Ein Leckage-Erkennungssystem verdoppelt das Intervall.
Neu seit der Verordnung (EU) 2024/573: Kältemittel nach Anhang II (z. B. R1234yf, R1234ze) sind bereits ab 1 kg Füllmenge kontrollpflichtig – unabhängig vom sehr geringen CO₂-Äquivalent. Für HFKW nach Anhang I beginnt die Pflicht weiterhin bei 5 Tonnen CO₂-Äquivalent. Hermetisch geschlossene, gekennzeichnete Einrichtungen sind unter 10 Tonnen CO₂-Äquivalent bzw. unter 2 kg (Anhang II) ausgenommen.
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