Aufzugsanlagen

Aufzüge sind überwachungsbedürftige Anlagen und dürfen nur durch eine zugelassene Überwachungsstelle geprüft werden, nicht durch befähigte Personen. Die Prüffrist legt der Betreiber fest, sie darf zwei Jahre nicht überschreiten. In der Mitte zwischen zwei Hauptprüfungen kommt die Zwischenprüfung dazu.

Prüfungen und Nachweise

Prüfung vor erstmaliger InbetriebnahmeBetrSichV § 15einmalig
Hauptprüfung durch ZÜSBetrSichV, Anhang 2 Abschnitt 2höchstens alle 2 Jahre
Zwischenprüfung durch ZÜSBetrSichV, Anhang 2 Abschnitt 2in der Mitte zwischen zwei Hauptprüfungen
Prüfung nach prüfpflichtigen ÄnderungenBetrSichV § 15vor Wiederinbetriebnahme
Kontrolle auf offensichtliche MängelBetrSichV, Anhang 1regelmäßig durch den Betreiber
Notrufsystem und Befreiung eingeschlossener PersonenBetrSichV, Anhang 1laufend sicherzustellen
Übersicht zur Orientierung, keine Rechtsberatung. Angaben ohne Gewähr. Fristen und Prüfumfänge hängen im Einzelfall von Bauart, Nutzung und Gefährdungsbeurteilung ab und sind vom Betreiber festzulegen.

So unterstützt VERIFION dabei

  • Prüfintervall je Anlage hinterlegen
  • Wartungsprüfpunkte mit Messwerten, z. B. Bremsverzögerung und Haltegenauigkeit
  • Prüfprotokoll mit Unterschrift als PDF beim Objekt
  • Alle Anlagen eines Objekts in einer Übersicht

Einen Standort anlegen und ausprobieren

Standorte, Anlagen und Prüfpunkte in wenigen Minuten angelegt. Monatlich kündbar.

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